Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung.
Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten.
In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit
möglich.
Gesetzliche Gebühren
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das
Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände. Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren in der Regel nach dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert
stellt Ihr wirtschaftliches Interesse an einer Tätigkeit durch uns dar.
Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen
Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.
Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.
Eine gute anwaltliche Beratung und Vertretung ist nur möglich, wenn die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und unserer Kanzlei von gegenseitigem Vertrauen getragen ist.
Nur in wenigen Konstellationen ist eine standardisierte Sachbearbeitung tatsächlich möglich.
Daher ist vor Abschluss eines Mandatsvertrages das persönliche Gespräch mit Ihnen zwingend erforderlich.
Wir bitten daher um Verständnis, dass - jedenfalls derzeit - der Abschluss eines Anwaltsvertrages ohne vorherigen persönlichen Kontakt in der Regel nicht möglich ist.
Sie haben noch Fragen oder möchten gern dazu einen kostenfreien Termin vereinbaren?
Rufen Sie uns an unter +49 8233 4046+49 8233 4046 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
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