Ist die Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr  (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) verfassungswidrig?

 

Jedenfalls für den Teil der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV), der nicht der Umsetzung mehrere Richtlinien der Europäischen Union dient, hat das Amtsgericht Fürstenfeldbruck in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren am 08.04.2016 entschieden, dass die ViehVerkV wegen Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG (sog. Zittiergebot) nichtig sei und daher nicht als Grundlage zur Verurteilung eines Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit herangezogen werden könne.

 

Im Rahmen einer Veranstaltung haben sich mehrere Tierhalter mit ihren Tieren getroffen.  Dieses Treffen wurde nicht, wie dies von § 4 ViehVerkV vorgesehen ist, mindestens 4 Wochen vor deren Beginn durch den Veranstalter angezeigt.  Die zuständige Behörde hat gegen den Veranstalter ein Bußgeld festgesetzt.  Gegen diese Festsetzung sich der Betroffene, nach der mündlichen Verhandlung am 08.04.2016 erfolgreich, gewehrt. 

Das Amtsgericht Fürstenfeldbruck hat in seiner mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, dass jedenfalls die Verpflichtung zur Anzeige von Viehausstellungen, Viehmärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art, Mangels Angabe der Rechtsgrundlage nichtig sei.

Das Gericht hat auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.1999, Az. 2 BvF 3/90 hingewiesen, welches entschieden hat, dass der Verstoß gegen das Zitiergebot zur Nichtigkeit der Verordnung selbst führt.

Ausdrücklich offen gelassen hat das Gericht dabei die Frage, ob seine Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung erlangen könnte.

 

 

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