Neue Abzocke: Datenschutzauskunft- Zentrale

Derzeit versendet eine Datenschutzauskunft-Zentrale aus Oranienburg per Telefax Schreiben mit denen Unternehmen angeblich ihren Pflichten nach der Datenschutzgrundverordnung erfüllen können. Aufmachung und Wording erinnern an Schreiben der Gewerbeauskunfts Zentrale. 

Diese Schreiben sind versteckte Angebote zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages.  Eintragungen bei der Datenschutzauskunft-Zentrale sind nicht geeignet die gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen.  Es handelt sich um eine geschickte Täuschung der Empfänger.  Wer genau hinter dem Angebot steckt ist derzeit noch nicht bekannt.

 

Wir empfehlen die Schreiben zu ignorieren und keinesfalls unterzeichnet an die genannte Telefaxnummer zurückzusenden.

Kein unbegrenztes Widerrufsrecht

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Reglung der Wohnungsvermittlungen wurde das Verbraucherrecht zum 13.06.2014 teilweise entscheidend verändert. 

Hat ein Unternehmer im Rahmen eines Fernabsatzvertrages, d.h. eines Vertrages der über das Internet oder per Telefon abgeschlossen wurde, nicht oder fehlerhaft über das (Nicht-)Bestehen eines Widerrufsrechtes belehrt erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss bzw. Erhalt der Waren oder Dienstleistung.

Bei Verträgen die vor dem 13.06.2014 geschlossen wurden kann noch ein unbefristetes Widerrufsrecht gelten, da eine solche Befristung von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bisher abgelehnt wurde.

Branchenbucheinträge und vergleichbare Fallen für Gewerbetreibende

Die Firma GWE Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf hat in der Vergangenheit und - wie es scheint - versendet noch immer Schreiben an Unternehmer und Freiberufler, die mit „Gewerbeauskunfts-Zentrale – Erfassung gewerblicher Einträge" überschrieben sind.  Wer auf dieses Schreiben nicht reagiert erhält in der Regel ein weiteres Schreiben mit dem in Fettdruck versehenen Hinweis, dass das Schreiben bereits versendet worden sei.

 

Die Gestaltung des Schreibens ist so, dass der Blick auf die linke Hälft des zweispaltigen Schreibens gezogen wird, in dem die Unternehmensdaten des Empfängers hinterlegt sind. Dieser Block ist – in den uns vorliegenden Schreiben – mit der in Fettdruck und Unterstreichung hervorgehobenen Überschrift in der um Ergänzng oder Korrektur der Daten gebeten wird. Der Hinweis darauf, dass mit Rücksendung des Formulars ein Vertrag über einen kostenpflichtigen Vertrag geschlossen wird, in einem Textblock auf der rechten Häfte des Schreibens.  Darin ist - bei aufmerksamer Lektüre - zu erkennen, dass ein Marketingbeitrag von monatlich 39,85 Euro zzgl. Umsatzsteuer erhoben werde. Die Aktualisierung und Berechnung würde jährlich erfolgen. In den umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet sich sodann der Hinweis, dass der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten habe.

Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 15.04.2011, Az. 38 O 148/10, entscheiden, dass diese Art der Preisangaben wettbewerbswidrig sei, da die Firma GWE Wirtschaftsinformations GmbH gegen die sich aus § 4 Dienstleistungsinformationsverordnung verstößt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Berufung der GWE Informations GmbH mit Urteil vom 12.02.2012, Az. I-20 U 100/11, zurückgewiesen.

 

Vergleichbare Geschäftsmodelle finden sich auch bei anderen Unternehmen die Internetdatenbanken mit verschiedenen Inhalten angeboten werden, verwendet. Das Angebot der Firma Vendis GmbH, die Internetplattfom www.grosshandel-angebote.de und www.grosshandel-produkte.de betreibt, dürfte jedenfalls in ihrer derzeit angebotenen Form (monatliche Kosten von 19,90 Euro netto bei jährlicher Abrechnung) ebenfalls gegen § 4 Dienstleistungsinformationsverordnung verstoßen.

 

 

UPDATE: Der Bundesgerichtshof hat am 26.07.2012, Az. VII ZR 262/11 entschieden, dass eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil wird.

Grundsätzlich gilt, dass Schreiben niemals ungelesen unterzeichnet und versendet werden sollten.

 

Sofern Sie dennoch ein derartiges Schreiben unterzeichnet haben, sollten Sie unverzüglich den Sachverhalt einer rechtlichen Prüfung unterziehen lassen.

 

Stand 09.08.2012, aktualisiert 02.11.2012

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